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   BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95, 1 PKH 8.95   

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BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95, 1 PKH 8.95 (https://dejure.org/1997,53)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1997 - 1 C 2.95, 1 PKH 8.95 (https://dejure.org/1997,53)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1997 - 1 C 2.95, 1 PKH 8.95 (https://dejure.org/1997,53)
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Verdeckte Ermittler an der Universität

§ 43 VwGO, Subsidiarität der Feststellungsklage

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Rehabilitation - Einsatz verdeckter Ermittler - Subsidiarität der Feststellungsklage - Personenbezogene Daten - Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Auskunft und Löschung

  • Wolters Kluwer

    Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2534
  • NVwZ 1997, 1001 (Ls.)
  • VBlBW 1998, 13
  • BayVBl 1997, 761
 
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Wird zitiert von ... (276)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95
    Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebensowenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwGE 32, 333, 335; 36, 179, 181 f.; 37, 243, 247; 40, 323, 327 f.; 51, 69, 75; Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5; Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 = NJW 1986, 1826 , insoweit in BVerwGE 72, 172 nicht abgedruckt; Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 5.85 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 89 = DVBl 1987, 239 = NVwZ 1987, 216 ; Urteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93 = DVBl 1990, 155 = NVwZ 1990, 162).

    Kann die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage wäre (BVerwGE 36, 179, 182; 37, 243, 247; Urteile vom 21. Mai 1985 und vom 29. August 1986, a.a.O.), andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten (Pietzcker, a.a.O., § 43 Rn. 41).

    Die Gefahr einer derartigen Umgehung besteht nur, wenn das Rechtsschutzziel der Feststellungsklage und das einer möglichen Verpflichtungsklage übereinstimmen, m.a.W. der Sache nach der Leistungsanspruch zum Gegenstand der Feststellung gemacht wird (BVerwGE 36, 179, 182; vgl. auch Pietzcker, a.a.O., § 43 Rn. 51).

    Steht es bereits generell mit § 43 Abs. 2 VwGO nicht in Einklang, einen Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, wenn er sein eigentliches Anliegen dort als bloße Vorfrage mitbescheiden lassen müßte (BVerwGE 36, 179, 182; 37, 243, 247; Urteile vom 21. Mai 1985 und vom 29. August 1986, a.a.O.), so gilt dies erst recht in Fällen wie hier.

  • BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 5.85

    Verwaltungsrechtsweg - Inhalt einer Bescheinigung - Vorlage beim Finanzamt -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95
    Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebensowenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwGE 32, 333, 335; 36, 179, 181 f.; 37, 243, 247; 40, 323, 327 f.; 51, 69, 75; Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5; Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 = NJW 1986, 1826 , insoweit in BVerwGE 72, 172 nicht abgedruckt; Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 5.85 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 89 = DVBl 1987, 239 = NVwZ 1987, 216 ; Urteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93 = DVBl 1990, 155 = NVwZ 1990, 162).

    Kann die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage wäre (BVerwGE 36, 179, 182; 37, 243, 247; Urteile vom 21. Mai 1985 und vom 29. August 1986, a.a.O.), andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten (Pietzcker, a.a.O., § 43 Rn. 41).

    Steht es bereits generell mit § 43 Abs. 2 VwGO nicht in Einklang, einen Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, wenn er sein eigentliches Anliegen dort als bloße Vorfrage mitbescheiden lassen müßte (BVerwGE 36, 179, 182; 37, 243, 247; Urteile vom 21. Mai 1985 und vom 29. August 1986, a.a.O.), so gilt dies erst recht in Fällen wie hier.

  • BVerwG, 17.02.1971 - V C 68.69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Revisionsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95
    Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebensowenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwGE 32, 333, 335; 36, 179, 181 f.; 37, 243, 247; 40, 323, 327 f.; 51, 69, 75; Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5; Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 = NJW 1986, 1826 , insoweit in BVerwGE 72, 172 nicht abgedruckt; Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 5.85 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 89 = DVBl 1987, 239 = NVwZ 1987, 216 ; Urteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93 = DVBl 1990, 155 = NVwZ 1990, 162).

    Kann die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage wäre (BVerwGE 36, 179, 182; 37, 243, 247; Urteile vom 21. Mai 1985 und vom 29. August 1986, a.a.O.), andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten (Pietzcker, a.a.O., § 43 Rn. 41).

    Steht es bereits generell mit § 43 Abs. 2 VwGO nicht in Einklang, einen Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, wenn er sein eigentliches Anliegen dort als bloße Vorfrage mitbescheiden lassen müßte (BVerwGE 36, 179, 182; 37, 243, 247; Urteile vom 21. Mai 1985 und vom 29. August 1986, a.a.O.), so gilt dies erst recht in Fällen wie hier.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Die inhaltlichen Anforderungen an ein berechtigtes, über die Erledigung des Verwaltungsaktes oder die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinausgehendes Feststellungsinteresse unterscheiden sich insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, juris, Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 25).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    bb) Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn eine staatliche Stelle sich unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger begibt, wohl aber, wenn sie dabei ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen in die Identität und die Motivation seines Kommunikationspartners ausnutzt, um persönliche Daten zu erheben, die sie ansonsten nicht erhalten würde (vgl. zu Ermittlungen durch verdeckte Ermittler BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, NJW 1997, S. 2534; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176; Duttge, JZ 1996, S. 556 ; Murswiek, in: Sachs, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 2 Rn. 88 b; Warntjen, Heimliche Zwangsmaßnahmen und der Kernbereich privater Lebensgestaltung, 2007, S. 163; speziell zu Ermittlungen im Netz Germann, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, 2000, S. 519 ff.).
  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auf das von den Klägern ebenfalls angeführte Rehabilitationsinteresse oder auf ein ideelles Interesse an der Feststellung der erledigten Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 = NJW 1997, 2534) kommt es somit nicht weiter an.
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